Sterbeverfügung
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark
Mit 1. Jänner 2022 ist das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) in Kraft getreten.
Am 30. Juli 2026 trat eine Novelle des Gesetzes in Kraft.
Hier die wichtigsten Informationen im Überblick:
Voraussetzungen und Wirksamkeit einer Sterbeverfügung
1. Ärztliche Aufklärung:
Die sterbewillige Person muss von zwei Ärztinnen oder Ärzten, zeitlich unabhängig voneinander, aufgeklärt werden. Die Aufklärungen sind von den Ärztinnen oder Ärzten schriftlich zu bestätigen. Einer der aufklärenden Ärztinnen oder Ärzten hat eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen. Unter nachstehendem Link finden Sie, aufgegliedert nach Bezirken, die Kontaktdaten der Ärzte:
Aufklärung für Sterbeverfügung
2. Errichtung einer Sterbeverfügung:
Frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann eine Sterbeverfügung bei einer Patientenvertretung oder einer Notarin oder einem Notar errichtet werden. Ab Eintritt der terminalen Phase verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Die Errichtung in der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark ist kostenfrei; die Kosten eines Notariats sind dort zu erfragen.
Das zweite ärztliche Aufklärungsgespräch hat jedenfalls vor Errichtung durch eine rechtskundige Person zu erfolgen. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person beibringen; diese ist dann wieder ein Jahr gültig.
Unmittelbar nach der Errichtung erfolgt die Eintragung in das Sterbeverfügungsregister. Das Original der Sterbeverfügung wird der sterbewilligen Person ausgehändigt.
Nach Eintragung im Register kann das Präparat in der Apotheke abgeholt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Hilfe leistende Person in der Sterbeverfügung anzugeben. Diese kann dann anstelle der sterbewilligen Person das Präparat in der Apotheke abholen.
Hier finden sie relevante Informationen für die sterbewillige Person.
Hier finden sie relevante Informationen für die Hilfe leistende Person.
3. Wirksamkeit der Sterbeverfügung:
Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung.
4. Erneuerung:
Eine Sterbeverfügung kann vor und auch nach Ablauf der Wirksamkeit innerhalb von fünf Jahren erneuert werden. Eine mehrmalige Erneuerung innerhalb dieses Zeitraums ist zulässig. Die erneuerte Sterbeverfügung ist wieder für jeweils ein Jahr wirksam.
Für die Erneuerung ist eine ärztliche Aufklärung vorzulegen, in welcher das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit, eines freien und selbstbestimmten Entschlusses sein Leben zu beenden sowie das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes bestätigt werden.
Die Erneuerung selbst kann bei einer Patientenvertretung oder vor einer Notarin oder einem Notar erfolgen. Ab 01. Februar 2027 kann eine Erneuerung auch durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt werden. Die Erneuerung der Sterbeverfügung ist in der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark kostenfrei, die Kosten eines Notariats bzw. einer Ärztin oder eines Arztes sind jeweils dort zu erfragen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zum Sterbeverfügungsgesetz haben, können Sie uns gerne während unserer Öffnungszeiten unter der Telefonnummer +43 (316) 877-3350 kontaktieren.
Sterbeverfügungsgesetz (StVfG): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_242/BGBLA_2021_I_242.html
