Vorsorgevollmacht
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark
Wenn PatientInnen eine Fremdbestimmung oder die Behandlung im Fall von Zweifeln über ihren Willen ausschließen wollen, müssen sie rechtzeitig mit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht vorsorgen.
- Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit eine vertraute Person zur Stellvertretung in bestimmten Angelegenheiten (einschließlich Gesundheitsangelegenheiten) bestellen.
- Die vorsorgebevollmächtigte Person kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Vollmacht eingehalten wurden, für die/den Vollmachtgeber/in tätig werden.
- Die/Der Vorsorgebevollmächtigte tritt später als StellvertreterIn der Patientin/des Patienten auf.
- Ihre Vorsorgevollmacht können Sie bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichten.
Bei der Vorsorgevollmacht sind zwei Registrierungen streng voneinander zu trennen:
- Ihre Errichtung wird in einem ersten Schritt von einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen.
- Die Vorsorgevollmacht wird aber erst mit dem zweiten Schritt, das ist die Registrierung des Vorsorgefalles, wirksam.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie sich gerne an unsere juristischen MitarbeiterInnen wenden.