Sterbeverfügung
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark
Mit 1. Jänner 2022 ist das Sterbeverfügungsgesestz (StVfG) in Kraft getreten.
Hier die wichtigsten Informationen im Überblick:
Voraussetzungen und Wirksamkeit einer Sterbeverfügung:
1. Ärztliche Aufklärung:
Die sterbewillige Person muss von zwei Ärzt*innen, zeitlich unabhängig voneinander, aufgeklärt werden. Die Aufklärungen sind von den Ärzt*innen schriftlich zu bestätigen. Einer der aufklärenden Ärzt*innen hat eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen. Im nachstehendem Link finden Sie, aufgegliedert nach Bezirken, die Kontaktdaten der Ärzte:
Ärztesuche : Ärztekammer Steiermark (aekstmk.or.at)
2. Errichtung einer Sterbeverfügung:
Frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann eine Sterbeverfügung bei einer Patientenvertretung oder einem Notar errichtet werden. Die Errichtung in der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark ist kostenfrei, die Kosten eines Notares sind dort zu erfragen.
Ab Eintritt der terminalen Phase verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Das zweite ärztliche Aufklärungsgespräch hat jedenfalls vor Errichtung durch eine rechtskundige Person zu erfolgen. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person beibringen, die ist dann wieder ein Jahr gültig.
Das Original der Sterbeverfügung wird der sterbewilligen Person ausgehändigt.
Dann erfolgt die Eintragung in das Sterbeverfügungsregister. Mit dieser Eintragung kann das Medikament in der Apotheke abgeholt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Hilfe leistende Person in der Sterbeverfügung anzugeben.
Hier finden sie relevante Informationen für die sterbewillige Person.
Hier finden sie relevante Informationen für die Hilfe leistende Person.
3. Wirksamkeit der Sterbeverfügung:
Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung.
Wenn Sie noch weitere Fragen zum Sterbeverfügungsgesetz haben, können Sie uns gerne während unserer Öffnungszeiten unter der Telefonnummer +43 (316) 877-3350 kontaktieren.
Sterbeverfügungsgesetz (StVfG): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_242/BGBLA_2021_I_242.html